Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Nach Gewicht
- OLG Köln, 06.02.1998 – 4 WF 292/97
- KG, 03.08.2010 – 1 ARs 44/09
- BGH, 12.01.2017 – V ZB 96/16Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren: Auslegung der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse bei Bezeichnung einer vom Kontoinhaber abweichenden Person; Zahlungsanzeige ohne eindeutige Verwendungsbeschränkung
- BGH, 10.07.2009 – V ZB 48/09
- BGH, 07.05.2009 – V ZB 142/08Zitiert von 4
- BGH, 25.06.2003 – IV ZR 14/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 25.08.2016 – 11 W 70/16Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 – OVG 2 A 3.15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2015 – OVG 2 A 7.15Zitiert von 1
24 Entscheidungen zu § 7 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/7#abs-1 (1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/7#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.