Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 7 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/7#abs-1 (1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im Übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/7#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend. Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 7 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.03.1960 – 5 StR 384/58
- EuGH, 24.05.2011 – C-53/08Zitiert von 9
- OLG Köln, 06.02.1998 – 4 WF 292/97
- BGH, 17.10.1961 – 5 StR 456/61
- KG, 03.08.2010 – 1 ARs 44/09
- BGH, 12.01.2017 – V ZB 96/16Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren: Auslegung der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse bei Bezeichnung einer vom Kontoinhaber abweichenden Person; Zahlungsanzeige ohne eindeutige Verwendungsbeschränkung
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 – OVG 2 A 3.15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2015 – OVG 2 A 7.15Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2012 – OVG 2 A 8.10Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.